Dem hält das Gutachten der von der Gläubigerin beauftragten Anwaltskanzlei L.________ vom 9. September 2024 entgegen, es sei für eine wirksame Zustellung an die Gegenpartei weder erforderlich, dass der Gesellschaftssekretär die Dokumente freiwillig entgegennehme, noch müsse ein Angestellter der Gegenpartei zum Zeitpunkt anwesend sein, damit die Zustellung wirksam sei. Die Zustellung sei bewirkt, wenn sie an der registrierten Adresse hinterlassen werde, auch wenn die Dokumente in der Folge zurückgewiesen oder zurückgeschickt würden. Die schriftliche Erklärung von M.________ von der I.___