gen) Standpunkte untermauern sollen. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der I.________ vom 26. August 2024 hat niemand seitens der Beschwerdeführerin die freiwillige Annahme von Betreibungsurkunden verweigert und die Beschwerdeführerin hat sich der Zustellung nicht entzogen (vgl. act, 1 Rz 50 f., act. 1/9). Dem hält das Gutachten der von der Gläubigerin beauftragten Anwaltskanzlei L.____