Aus diesen Gründen war der zuständige Beamte nicht in der Lage, die Zustellung der Pfändungsankündigung zu vollziehen. Mit dem Bericht lässt sich eine Annahmeverweigerung durch die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegen. Die Bemerkung allein, dass es keinen Mitarbeiter des Empfängers gebe, der die Pfändungsankündigung "freiwillig" annehmen würde, kann noch nicht als Annahmeverweigerung gedeutet werden. Für eine Annahmeverweigerung durch einen bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin finden sich im Bericht keine Anhaltspunkte.