Der zuständige Beamte erklärte unter Eid, dass er beim 1. und beim 2. Zustellversuch keinen Mitarbeiter des Empfängers angetroffen habe, der die Pfändungsankündigung "freiwillig" hätte entgegennehmen können. Beim 1. Zustellversuch hinterliess er zudem eine Nachricht, in der er die Beschwerdeführerin aufforderte, sich mit seinem Büro in Verbindung zu setzen. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf die Nachricht. Aus diesen Gründen war der zuständige Beamte nicht in der Lage, die Zustellung der Pfändungsankündigung zu vollziehen.