Entgegen der Ansicht der Gläubigerin geht aus dem Bericht des zuständigen Beamten in Hong Kong nicht hervor, dass eine gültige Zustellung gemäss dem Recht von Hong Kong (act. 1 Rz 42 ff.) bzw. eine gültige Zustellung aufgrund einer Annahmeverweigerung (vgl. act. 1 Rz 49 ff.) erfolgte. Der zuständige Beamte erklärte unter Eid, dass er beim 1. und beim 2. Zustellversuch keinen Mitarbeiter des Empfängers angetroffen habe, der die Pfändungsankündigung "freiwillig" hätte entgegennehmen können.