90 SchKG N 11). Entsprechend muss in der Pfändungsankündigung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein Vertreter der juristischen Person angegeben werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheide sind nicht einschlägig. Sowohl BGE 109 III 4 als auch BGE 118 III 10 beziehen sich auf die mangelnde Angabe des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person im Betreibungsbegehren bzw. im Zahlungsbefehl und befassen sich nicht mit der Pfändungsankündigung. Damit ist eine Verletzung von Art. 65 SchKG nicht dargetan. Seite 6/11