Bei der Pfändungsankündigung handelt es sich, wie dargelegt, nicht um eine Betreibungsurkunde (vgl. E. 2.1). Die Pfändungsankündigung erfolgt auf dem amtlichen Formular Nr. 5. Der Inhalt der Ankündigung ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 91 SchKG, wobei das amtliche Formular Nr. 5 zusätzlich auf die Art. 92, 93 und 96 SchKG verweist. Die Anzeige enthält die wesentlichen Angaben über die Betreibung (nämlich die Betreibungsnummer, den betreibenden Gläubiger und den Forderungsbetrag) sowie den Ort und die Tageszeit (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 90 SchKG N 11).