Die Angabe nur der juristischen Person genüge nicht (BGE 109 III 4 E. 1, BGE 118 III 10 E. 3). Entgegen dieser klaren Rechtsprechung enthielten das Fortsetzungsbegehren und die streitgegenständliche Pfändungsankündigung nur Angaben zur juristischen Person, aber nicht zu deren Vertreter. Die Gläubigerin habe darauf verzichtet, Allan Warburg als Vertreter der Beschwerdeführerin anzugeben. Damit sei Art. 65 SchKG verletzt und die Pfändungsankündigung mangels der für die ordentliche Zustellung erforderlichen Angaben aufzuheben (vgl. act. 1 Rz 41 ff.).