2.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Pfändungsankündigung enthalte nicht alle für eine ordnungsgemässe Zustellung erforderlichen Angaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse bei Zustellungen von Betreibungsurkunden an eine juristische Person als Schuldnerin – wie vorliegend – jedenfalls eine natürliche Person als Vertreter für die Zustellung angegeben werden. Die Angabe nur der juristischen Person genüge nicht (BGE 109 III 4 E. 1, BGE 118 III 10 E. 3).