Es genügt nicht, wenn die dortigen Behörden den Empfänger zum Empfang der Urkunde aufgefordert haben, die Urkunden müssen tatsächlich in die Hände des Schuldners gelangt sein. Verweigert der Adressat die Empfangnahme einer Urkunde, so gilt diese als im Zeitpunkt der versuchten Übergabe als erfolgt. Wer zur Entgegennahme einer für eine juristische Person im Ausland bestimmten Urkunde befugt ist, bestimmt sich nach dem Recht des um die Zustellung ersuchten ausländischen Staates (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 66 SchKG N 14 ff.