Während sich die Übermittlung in aller Regel nach den anwendbaren Übereinkommen und den von diesen bestimmten Zustellungswegen richtet – vorliegend das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ; SR 0.274.131) –, erfolgt die Zustellung selbst regelmässig nach den im ausländischen Staat geltenden Vorschriften. Es genügt nicht, wenn die dortigen Behörden den Empfänger zum Empfang der Urkunde aufgefordert haben, die Urkunden müssen tatsächlich in die Hände des Schuldners gelangt sein.