Die Zustellung von Betreibungsurkunden ins Ausland erfolgt vorwiegend durch internationale Rechtshilfe, womit die Behörden oder Gerichte eines ersuchten Staates die Rechtspflege eines ersuchenden Staates unterstützen. Während sich die Übermittlung in aller Regel nach den anwendbaren Übereinkommen und den von diesen bestimmten Zustellungswegen richtet – vorliegend das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ; SR 0.274.131) –, erfolgt die Zustellung selbst regelmässig nach den im ausländischen Staat geltenden Vorschriften.