90 SchKG N 10). Wohnt der Adressat im Ausland, kann ihm die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid ebenfalls per Einschreiben zugestellt werden, soweit dies der entsprechende Staat zulässt (Art. 66 Abs. 3 SchKG analog). Ansonsten erfolgt die Zustellung durch Vermittlung der dortigen Behörden respektive auf dem konsularischen oder diplomatischen Weg (Art. 66 Abs. 3 SchKG analog; vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 34 SchKG N 9). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Hong Kong. Dementsprechend ist die Zustellung der Pfändungsankündigung analog nach Art. 66 Abs. 3 SchKG zu beurteilen. Seite 5/11