2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Pfändungsankündigung nicht um eine Betreibungsurkunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.4). Demnach erfolgt die Pfändungsankündigung, wie andere Mitteilungen der Betreibungsämter aber im Gegensatz zum Zahlungsbefehl und zur Konkursandrohung (Art. 64 ff. SchKG), entweder schriftlich (Art. 34 SchKG; durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigung) oder wird, sofern der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, öffentlich bekannt gemacht (Art. 35 SchKG; vgl. Sievi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 90 SchKG N 10).