1.3 Wie noch zu zeigen sein wird, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist auch nicht verpasst, denn es ist – entgegen der Darstellung der Gläubigerin (vgl. act. 4 Rz 25 ff., 42 ff. und 49 ff.) – weder von einer gültigen Zustellung der Pfändungsankündigung am 13. Oktober 2023 noch von einer unberechtigten Annahmeverweigerung am 11. Oktober 2023 auszugehen ist (vgl. E. 2.2.2). 2. Streitpunkt ist, ob die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsankündigung zulässig war.