1.2 Die soeben zitierte Rechtsprechung ist analog auf die Beschwerde gegen die Bekanntmachung einer Pfändungsankündigung anzuwenden, denn mit der Ediktalzustellung der Pfändungsankündigung kann – wie bei der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls – der Betreibungsort in Frage stehen oder können Gebühren verbunden sowie moralische Interessen beeinträchtigt sein. Die Fixierung des Betreibungsortes tritt in der Pfändungsbetreibung erst nach der Pfändungsankündigung ein (sofern diese gültig ist; vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 53 SchKG N 1). Zudem werden für die Ediktalzustellung Gebühren erhoben.