12. In der Replikeingabe vom 4. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1-3 der Beschwerdeschrift fest. Zusätzlich beantragte sie, als direkte Folge der unzulässigen Publikation müsse auch die am 29. August 2024 im Amtslokal des Betreibungsamts Zug vorgenommene Pfändung der Aktien betreffend Arrest Nr. F.________ / Betreibung Nr. G.________ für nichtig erklärt bzw. aufgehoben werden (act. 8). 13. In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 machte die Gläubigerin geltend, das neue Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sei unzulässig (act. 9). Erwägungen