11. Die Gläubigerin stellte in der freigestellten Vernehmlassung vom 9. September 2024 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 4).