In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde dringlich und superprovisorisch, ohne Anhörung des Betreibungsamts Zug, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei das Betreibungsamt Zug dringlich und superprovisorisch anzuweisen, den auf den 29. August 2024 angesetzten Pfändungsvollzug im Arrest Nr. F.________/ Betreibung Nr. G.________ vorerst abzusagen (und im Falle der rechtskräftigen Abweisung der vorliegenden Beschwerde neu anzusetzen).