7. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragte die Gläubigerin beim Betreibungsamt Zug, auf einen zweiten Zustellversuch zu verzichten, da eine Annahmeverweigerung vorliege und insofern die Zustellung bereits erfolgt sei, und eventualiter die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung, da eine Zustellung unmöglich sei (act. 1/8, act. 3/19). Am tt.mm.2024 publizierte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsankündigung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie am tt.mm.2024 im Amtsblatt des Kantons Zug (act. 1/3-4, act. 3/21).