2. Am 12. Dezember 2019 reichte die Gläubigerin für ihre Forderung ein Arrestgesuch bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein, gestützt auf welches am 13. Dezember 2019 ein Arrestbefehl erlassen wurde (Arrest-Nr. F.________; act. 3/1-2, act. 4/3-4; Verfahren EA 2019 63). Die Zustellung der Arresturkunde erfolgte auf dem Rechtshilfeweg am 21. Juli 2021 (act. 4/6-7). Die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin gegen den Arrestbefehl wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 22. Juni 2022 ab (act. 3/23; Verfahren EA 2022 3).