{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-48_2024-12-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_48_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_48", "Checksum": "2b29241d9aecc8ed32d4a4b9111e88bc"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BA 2024 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Für rechtshilfeweise Zustellungen von zivilrechtlichen Gerichtsurkunden seien in Hong\nKong, China, zwei bis fünf Monate vorgesehen. Diese Frist sei zumutbar. Auch hätten die\nfrüheren Zustellungen bestätigt, dass die Zustelldauer jeweils sogar kürzer sei (act. 1 Rz 53\nff.).\n\n3.2.1 Nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung an seinem Wohnort\nnicht innert angemessener Frist möglich ist. Die fragliche Frist steht im Ermessen des Betreibungsbeamten, der sie nach seinen Erfahrungen ansetzen wird. Die Publikation kann auch\nerfolgen, wenn die Zustellung auf diplomatischem Wege wohl versucht wurde, aber ergebnislos verlaufen ist und die entsprechenden Unterlagen zurückgekommen sind (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 66 SchKG N 23 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B.210/2002\nvom 27. November 2002).\n\nIm vorliegenden Fall versuchte das Betreibungsamt, die Pfändungsankündigung rechtshilfeweise zuzustellen. Die Zustellung auf dem diplomatischen Weg ist ergebnislos verlaufen. Der\nzuständige Beamte in Hong Kong war nicht in der Lage, die Zustellung der Pfändungsankündigung zu vollziehen. Entsprechend wurden die Unterlagen zurückgesandt. Bei dieser Sachlage ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Publikation gemäss\nArt. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG zulässig. Ein weiterer Zustellversuch auf dem Rechtshilfeweg\nwar nicht erforderlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass in der Vergangenheit rechtshilfeweise (und ordnungsgemässe) Zustellungen in dieser Angelegenheit an die Beschwerde-\nSeite 10/11\n\nführerin jeweils möglich und erfolgreich waren, wie z.B. die Zustellung im Rechtsöffnungsverfahren vom 8. Mai 2023 (vgl. act. 1/10). Die ordnungsgemässe Zustellung eines gerichtlichen\nDokuments ist bei jeder Zustellung – auch in derselben Angelegenheit – gesondert zu prüfen.\nDie Zustellung von gerichtlichen Dokumenten in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse\nzu auf die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Zustellung der Pfändungsankündigung\ndurch öffentliche Bekanntmachung zulässig war. Folglich waren die Voraussetzungen für\neine öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG erfüllt.\n\n4. Die Beschwerdeführerin stellte in der Replik vom 4. Oktober 2024 zusätzlich den Antrag, als\ndirekte Folge der unzulässigen Publikation müsse auch die am 29. August 2024 im Amtslokal\ndes Betreibungsamtes Zug vorgenommene Pfändung der Aktien betreffend Arrest\nNr. F.________ / Betreibung Nr. G.________ für nichtig erklärt bzw. aufgehoben werden (vgl.\nact. 8 S. 2). Dieser Antrag erfolgte nach Ablauf der 10-tätigen Beschwerdefrist. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte\nRechtsbegehren oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 50 m.H.).\nAuf das ergänzende Rechtsbegehren in der Eingabe vom 4. Oktober 2024 kann daher nicht\neingetreten werden.\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen\nwerden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 11/11\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}