{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-48_2024-12-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_48_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_48", "Checksum": "2b29241d9aecc8ed32d4a4b9111e88bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BA 2024 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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September 2024\nentgegen, es sei für eine wirksame Zustellung an die Gegenpartei weder erforderlich, dass\nder Gesellschaftssekretär die Dokumente freiwillig entgegennehme, noch müsse ein Angestellter der Gegenpartei zum Zeitpunkt anwesend sein, damit die Zustellung wirksam sei. Die\nZustellung sei bewirkt, wenn sie an der registrierten Adresse hinterlassen werde, auch wenn\ndie Dokumente in der Folge zurückgewiesen oder zurückgeschickt würden. Die schriftliche\nErklärung von M.________ von der I.________ vom 26. August 2024 bestätige, dass die Dokumente tatsächlich am 11. Oktober 2023 am eingetragenen Sitz der Gegenpartei zugestellt\nworden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher die eingetragene\nAdresse aufgesucht habe, um die fraglichen gerichtlichen Schriftstücke zuzustellen, sei es\nvernünftig (und wäre in der Tat üblich und zu erwarten), dass der Gerichtsvollzieher die gerichtlichen Schriftstücke in der Hand gehabt habe und dass das Schriftstück, auf das sich\nM.________ in ihrer Erklärung bezogen habe und welches hinterlassen worden sei, eben\ndieses Schriftstück gewesen sei. Demnach scheine die Zustellung an die Gegenpartei am\n11. Oktober 2023 erfolgt zu sein (\"Accordingly, it appears that service on the Counterparty\nwas effected on 11 Oktober 2023\"; vgl. act. 4 Rz 46, act. 4/13). Zu diesem Gutachten ist zu\nbemerken, dass die Anwälte der L.________ keine eigenen Beobachtungen zum 11. Oktober\n2023 machen konnten. Sie stützen ihr Gutachten auf den Bericht von M.________ von\nI.________ vom 26. August 2023 und legen dar, was vernünftig, üblich und zu erwarten wäre. Sie kommen zum Schluss, dass die Zustellung an die Gegenpartei am 11. Oktober 2023\nerfolgt zu sein \"scheine\". Mit dieser allzu vagen Formulierung lässt sich nicht beweisen, dass\ndie Pfändungsankündigung nach dem Recht von Hong Kong gültig zugestellt wurde. Ebenso\nwenig ist der Nachweis erbracht, dass eine unberechtigte Annahmeverweigerung vorliegt. Es\ngenügt nicht, dass der zuständige Beamte in Hong Kong den Empfänger zum Empfang der\nUrkunde aufgefordert hat. Die Urkunde muss tatsächlich in die Hände des Schuldners gelangt sein (vgl. E. 2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die ordnungsgemässe Zustellung\nder Pfändungsankündigung auf dem Rechtshilfeweg ist somit nicht bewiesen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin sieht die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung der\nPfändungsankündigung als nicht gegeben an.\n\n3.1 Sie macht geltend, der Bericht der Zustellbehörde bestätige nicht, dass sie sich einer Zustellung entzogen habe (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Vielmehr bestätige das Schreiben der\nZentralbehörde in Hong Kong lediglich, dass keine Zustellung erfolgt sei. In Bezug auf den\nZustellbericht sei festzustellen, dass dieser unvollständig und in wesentlichen Punkten unzutreffend sei. Gemäss Bestätigung der I.________, welche ihr Domizil gewähre, sei nicht korrekt, dass die Annahme von Unterlagen verweigert worden wäre. Vielmehr sei eine Zustellung von Betreibungsurkunden gar nicht versucht worden. Es sei lediglich eine Mitteilung mit\nder Bitte um Kontaktnahme abgegeben worden. Diese Mitteilung stelle jedoch keine ordnungsgemässe Zustellung dar und erwähne auch nicht, weshalb oder in welchem Zusammenhang um Kontaktaufnahme ersucht werde, insbesondere fehle jeglicher Hinweis auf das\nstreitgegenständliche Betreibungs- oder Arrestverfahren. Damit habe niemand von ihrer Sei-\nSeite 9/11\n\nte die freiwillige Annahme von Betreibungsurkunden verweigert und sie habe sich der Zustellung nicht entzogen (vgl. act. 1 Rz 45 ff.).\n\n3.1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung\nersetzt werden, wenn der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht. Dazu\nist erforderlich, dass keine ordentliche Zustellung an ihn bzw. eine andere befugte Person erfolgen konnte, was wiederum voraussetzt, dass dies vom Betreibungsamt auch versucht\nwurde. Zudem muss sich der Schuldner auch absichtlich der Zustellung entziehen (Angst/\nRodriguez, a.a.O., Art. 66 SchKG N 22).\n\n3.1.2 Wie in E. 2 dargelegt, erfolgten die Zustellversuche auf dem vorgeschriebenen Rechtshilfeweg an die korrekte Adresse der Beschwerdeführerin. Dennoch scheiterten die Zustellversuche. Mithin konnte keine ordentliche Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgen. Ob sich\ndie Beschwerdeführerin absichtlich der Zustellung entzog (was Voraussetzung für eine öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG wäre), lässt sich weder dem\nBericht des zuständigen Beamten in Hong Kong (act. 1/6) noch dem Bericht der I.________\n(act. 1/9) noch dem Gutachten der L.________ (act. 4/13) entnehmen und bleibt damit unbelegt. Demnach waren die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66\nAbs. 4 Ziff. 2 SchKG nicht erfüllt.\n\n"}