{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-48_2024-12-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_48_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_48", "Checksum": "2b29241d9aecc8ed32d4a4b9111e88bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BA 2024 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsanzeige | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:43:00", "Checksum": "0660a7d7916d1f60b099716773e7cd6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BA 2024 48\nRegeste:\nPfändungsanzeige | Betreibungsamt Zug\n\n 4. I did again on Thursday the 19th day of October 2023 at 10:35 hours call at A.________, ________,\nH.________, Hong Kong SAR, China, for effecting service of the aforesaid judicial documents. On\narrival at the aforesaid address, I was informed by Mr. K.________, a staff member of I.________\nthat the abovenamed A.________ was their client but there was not staff member of the Party for\nService to accept service of the aforesaid judicial documents voluntarily.\n\n5. Up to this moment, the above-mentioned A.________ however did not make any response to my\nmessage.\n\n6. For the aforesaid reason, I was unable to effect service of the aforesaid judicial documents.\n\n[…]\nSeite 7/11\n\nFreie deutsche Übersetzung (vgl. act. 4 Rz 27 ff.):\n\n2. Ich habe mich am Mittwoch, dem 11. Oktober 2023 um 15.25 Uhr, an die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift, nämlich A.________ (bzw. H.________), Hongkong SAR, China, begeben, um\ndie Zustellung der vorgenannten gerichtlichen Schriftstücke zu bewirken.\n\n3. Bei meiner Ankunft an der vorgenannten Adresse konnte ich die A.________ nicht finden. Ich stellte\nfest, dass die Räumlichkeiten an der oben genannten Adresse ausschliesslich von einer Gesellschaft, nämlich I.________, genutzt wurden. Ich erkundigte mich bei der genannten I.________ und\nteilte einer Mitarbeiterin, Frau J.________, den Zweck meines Besuchs mit. Frau J.________ teilte\nmir mit, dass der Empfänger, nämlich A.________, ihr Kunde sei, es aber keinen Mitarbeiter des\nEmpfängers gäbe, der die Zustellung der vorgenannten gerichtlichen Schriftstücke freiwillig annehmen würde. Ich hinterliess eine Nachricht, in der ich die oben genannte A.________ aufforderte,\nsich mit meinem Büro in Verbindung zu setzen. Die oben genannten A.________ hat jedoch nicht\nauf die Nachricht geantwortet.\n\n4. Ich habe mich am Donnerstag, dem 19. Oktober 2023, um 15.25 Uhr, erneut an die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift, nämlich A.________ (bzw. H.________), Hongkong SAR, China, begeben, um die Zustellung der vorgenannten gerichtlichen Schriftstücke zu bewirken. Ich wurde von\nHerrn K.________, einem Mitarbeiter der I.________, bei meiner Ankunft informiert, dass die vorgenannte A.________, ihr Kunde sei, es aber keinen Mitarbeiter des Empfängers gäbe, der die Zustellung der vorgenannten gerichtlichen Schriftstücke freiwillig annehmen würde.\n\n5. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die oben genannte A.________ jedoch keine Antwort auf meine Nachricht gegeben.\n\n6. Aus dem vorgenannten Grund war ich nicht in der Lage, die Zustellung der vorgenannten gerichtlichen Schriftstücke zu vollziehen.\n\nEntgegen der Ansicht der Gläubigerin geht aus dem Bericht des zuständigen Beamten in\nHong Kong nicht hervor, dass eine gültige Zustellung gemäss dem Recht von Hong Kong\n(act. 1 Rz 42 ff.) bzw. eine gültige Zustellung aufgrund einer Annahmeverweigerung (vgl.\nact. 1 Rz 49 ff.) erfolgte. Der zuständige Beamte erklärte unter Eid, dass er beim 1. und beim\n2. Zustellversuch keinen Mitarbeiter des Empfängers angetroffen habe, der die Pfändungsankündigung \"freiwillig\" hätte entgegennehmen können. Beim 1. Zustellversuch hinterliess er\nzudem eine Nachricht, in der er die Beschwerdeführerin aufforderte, sich mit seinem Büro in\nVerbindung zu setzen. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf die Nachricht. Aus diesen\nGründen war der zuständige Beamte nicht in der Lage, die Zustellung der Pfändungsankündigung zu vollziehen. Mit dem Bericht lässt sich eine Annahmeverweigerung durch die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegen. Die Bemerkung allein, dass es keinen Mitarbeiter des Empfängers gebe, der die Pfändungsankündigung \"freiwillig\" annehmen würde, kann\nnoch nicht als Annahmeverweigerung gedeutet werden. Für eine Annahmeverweigerung\ndurch einen bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin finden sich im Bericht keine\nAnhaltspunkte.\n\nDie Beschwerdeführerin und die Gläubigerin haben zur Frage der gültigen Zustellung bzw.\nder Annahmeverweigerung je eigene Berichte bzw. Gutachten vorgelegt, die ihre (gegenteili-\nSeite 8/11\n\n"}