{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-48_2024-12-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_48_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_48", "Checksum": "2b29241d9aecc8ed32d4a4b9111e88bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BA 2024 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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November 1965 (HZÜ;\nSR 0.274.131) –, erfolgt die Zustellung selbst regelmässig nach den im ausländischen Staat\ngeltenden Vorschriften. Es genügt nicht, wenn die dortigen Behörden den Empfänger zum\nEmpfang der Urkunde aufgefordert haben, die Urkunden müssen tatsächlich in die Hände\ndes Schuldners gelangt sein. Verweigert der Adressat die Empfangnahme einer Urkunde, so\ngilt diese als im Zeitpunkt der versuchten Übergabe als erfolgt. Wer zur Entgegennahme\neiner für eine juristische Person im Ausland bestimmten Urkunde befugt ist, bestimmt sich\nnach dem Recht des um die Zustellung ersuchten ausländischen Staates (Angst/Rodriguez,\nBasler Kommentar, a.a.O., Art. 66 SchKG N 14 ff. m.H.). Die Behörde trägt die Beweislast für\ndie ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden (vgl. BGE 117 III 10 E. 5c).\n\n2.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Pfändungsankündigung enthalte nicht alle für eine ordnungsgemässe Zustellung erforderlichen Angaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse bei Zustellungen von Betreibungsurkunden an eine juristische Person als\nSchuldnerin – wie vorliegend – jedenfalls eine natürliche Person als Vertreter für die Zustellung angegeben werden. Die Angabe nur der juristischen Person genüge nicht (BGE 109 III 4\nE. 1, BGE 118 III 10 E. 3). Entgegen dieser klaren Rechtsprechung enthielten das Fortsetzungsbegehren und die streitgegenständliche Pfändungsankündigung nur Angaben zur juristischen Person, aber nicht zu deren Vertreter. Die Gläubigerin habe darauf verzichtet, Allan\nWarburg als Vertreter der Beschwerdeführerin anzugeben. Damit sei Art. 65 SchKG verletzt\nund die Pfändungsankündigung mangels der für die ordentliche Zustellung erforderlichen\nAngaben aufzuheben (vgl. act. 1 Rz 41 ff.).\n\nBei der Pfändungsankündigung handelt es sich, wie dargelegt, nicht um eine Betreibungsurkunde (vgl. E. 2.1). Die Pfändungsankündigung erfolgt auf dem amtlichen Formular Nr. 5.\nDer Inhalt der Ankündigung ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 91 SchKG, wobei das amtliche Formular Nr. 5 zusätzlich auf die Art. 92, 93 und 96 SchKG verweist. Die Anzeige enthält\ndie wesentlichen Angaben über die Betreibung (nämlich die Betreibungsnummer, den betreibenden Gläubiger und den Forderungsbetrag) sowie den Ort und die Tageszeit (vgl. Sievi,\na.a.O., Art. 90 SchKG N 11). Entsprechend muss in der Pfändungsankündigung – entgegen\nder Ansicht der Beschwerdeführerin – kein Vertreter der juristischen Person angegeben werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheide sind nicht einschlägig. Sowohl BGE 109 III 4 als auch BGE 118 III 10 beziehen sich auf die mangelnde Angabe\ndes Vertreters der zu betreibenden juristischen Person im Betreibungsbegehren bzw. im\nZahlungsbefehl und befassen sich nicht mit der Pfändungsankündigung. Damit ist eine Verletzung von Art. 65 SchKG nicht dargetan.\nSeite 6/11\n\n2.2.2 Das Betreibungsamt Zug ersuchte das Obergericht Zug am 14. Juli 2023 um rechtshilfeweise\nZustellung der Pfändungsankündigung durch die zuständigen Behörden in Hong Kong. Mit\nSchreiben vom 22. November 2023 erklärte das Obergericht Zug, dass das \"Zustellungsersuchen gemäss beiliegendem Bericht nicht [habe] ausgeführt werden [können]\", weshalb das\nBetreibungsamt die \"Zustellakten [zurückerhalte]\" (act. 4/12). Dem Bericht des zuständigen\nBeamten in Hong Kong vom 15. November 2023 ist Folgendes zu entnehmen (act. 1/6,\nact. 3/16):\n\n[…]\n\n2. I did on Wednesday the 11th day of October 2023 at 15:25 hours call at the address given in the\nRequest for Service, namely, A.________ (actually known as H.________), Hong Kong SAR,\nChina, for effecting the service of the aforesaid judicial documents. I verily believe that the aforesaid\naddress was the same address as the one given in the Request for Service.\n\n3. On arrival at the aforesaid address, I could not find the said A.________. I found that the premises\nat the aforesaid address was occupied wholly by one company, namely I.________. I made enquiries at the said I.________ and revealed the purpose of my visit to a female staff member,\nMs. J.________ therein. Ms. J.________ told me that the Party for Service, namely, A.________\nwas their client but there was not staff member of the Party for Service to accept service of the\naforesaid judicial documents voluntarily. I then left a message requesting the above-named\nA.________ to contact my office. The abovenamed A.________ however did not make any response to the message.\n\n"}