{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-48_2024-12-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_48_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_48", "Checksum": "2b29241d9aecc8ed32d4a4b9111e88bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BA 2024 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Oktober 2024 machte die Gläubigerin geltend, das neue\nRechtsbegehren der Beschwerdeführerin sei unzulässig (act. 9).\n\nErwägungen\n\n1. Anlass zur Beschwerde gibt die Zustellung der Pfändungsankündigung durch öffentliche Bekanntmachung (im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt.mm.2024 sowie im Amtsblatt\ndes Kantons Zug vom tt.mm.2024).\nSeite 4/11\n\n1.1 Nach der Rechtsprechung kann der Betriebene mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG die\nAufhebung der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls wegen Verletzung von\nArt. 66 Abs. 4 SchKG verlangen, selbst wenn er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, da\nmit der Ediktalzustellung der Betreibungsort in Frage stehen kann oder Gebühren verbunden\nsowie moralische Interessen beeinträchtigt sein können. Hingegen ist die betreibungsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn damit bezweckt wird, lediglich die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls festzustellen. Im Allgemeinen muss mit\nder Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden\nkönnen, und darf es nie bloss darum gehen, eine Grundlage für die Geltendmachung von\nSchadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen zu schaffen (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.1).\n\n1.2 Die soeben zitierte Rechtsprechung ist analog auf die Beschwerde gegen die Bekanntmachung einer Pfändungsankündigung anzuwenden, denn mit der Ediktalzustellung der Pfändungsankündigung kann – wie bei der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls –\nder Betreibungsort in Frage stehen oder können Gebühren verbunden sowie moralische Interessen beeinträchtigt sein. Die Fixierung des Betreibungsortes tritt in der Pfändungsbetreibung erst nach der Pfändungsankündigung ein (sofern diese gültig ist; vgl. Schmid, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 53 SchKG N 1). Zudem werden für die Ediktalzustellung Gebühren erhoben. Der Betreibungsgläubiger hat die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung (Art. 11 und 13 Abs. 1 GebV SchKG) vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Aus diesen Gründen hat die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Gläubigerin (vgl. act. 4\nRz 36 ff.) – ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.\n\n1.3 Wie noch zu zeigen sein wird, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist auch nicht\nverpasst, denn es ist – entgegen der Darstellung der Gläubigerin (vgl. act. 4 Rz 25 ff., 42 ff.\nund 49 ff.) – weder von einer gültigen Zustellung der Pfändungsankündigung am 13. Oktober\n2023 noch von einer unberechtigten Annahmeverweigerung am 11. Oktober 2023 auszugehen ist (vgl. E. 2.2.2).\n\n2. Streitpunkt ist, ob die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsankündigung zulässig war.\n\n2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Pfändungsankündigung nicht um eine Betreibungsurkunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom\n12. April 2021 E. 3.4). Demnach erfolgt die Pfändungsankündigung, wie andere Mitteilungen\nder Betreibungsämter aber im Gegensatz zum Zahlungsbefehl und zur Konkursandrohung\n(Art. 64 ff. SchKG), entweder schriftlich (Art. 34 SchKG; durch eingeschriebenen Brief oder\ngegen Empfangsbestätigung) oder wird, sofern der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist,\nöffentlich bekannt gemacht (Art. 35 SchKG; vgl. Sievi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 90\nSchKG N 10). Wohnt der Adressat im Ausland, kann ihm die Mitteilung, die Verfügung oder\nder Entscheid ebenfalls per Einschreiben zugestellt werden, soweit dies der entsprechende\nStaat zulässt (Art. 66 Abs. 3 SchKG analog). Ansonsten erfolgt die Zustellung durch Vermittlung der dortigen Behörden respektive auf dem konsularischen oder diplomatischen Weg\n(Art. 66 Abs. 3 SchKG analog; vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 34\nSchKG N 9).\n\nDie Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Hong Kong. Dementsprechend ist die Zustellung\nder Pfändungsankündigung analog nach Art. 66 Abs. 3 SchKG zu beurteilen.\nSeite 5/11\n\n2.2 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch Vermittlung der dortigen\nBehörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG).\n\n"}