{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-48_2024-12-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_48_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a5b4c89ea321c952892086a0102650b93f0b480800753c5cad103a2db40705082c6fcb1b46ca102b04b8669c3c6298c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_48", "Checksum": "2b29241d9aecc8ed32d4a4b9111e88bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BA 2024 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die D.________ AG, Zug (nachfolgend: Gläubigerin), fordert von der A.________, Hongkong\n(nachfolgend: Beschwerdeführerin), gestützt auf das Share Purchase Agreement betreffend\nAktien und Vorzugsaktien der E.________ vom 18./20. Dezember 2018 einen Betrag von\nCHF 1'530'000.00 nebst Zins.\n\n2. Am 12. Dezember 2019 reichte die Gläubigerin für ihre Forderung ein Arrestgesuch bei der\nEinzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein, gestützt auf welches am 13. Dezember 2019 ein\nArrestbefehl erlassen wurde (Arrest-Nr. F.________; act. 3/1-2, act. 4/3-4; Verfahren EA\n2019 63). Die Zustellung der Arresturkunde erfolgte auf dem Rechtshilfeweg am 21. Juli\n2021 (act. 4/6-7). Die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin gegen den Arrestbefehl wies\ndie Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 22. Juni 2022 ab (act. 3/23;\nVerfahren EA 2022 3).\n\n3. Die Gläubigerin prosequierte den Arrest mittels Betreibung Nr. G.________ beim Betreibungsamt Zug. Der Zahlungsbefehl datiert vom 23. Januar 2020. Die internationale Zustellung erfolgte am 21. Juli 2021 zusammen mit der Arresturkunde (act. 3/3-9, act. 4/7). Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag.\n\n4. Am 4. Juli 2022 ersuchte die Gläubigerin beim Kantonsgericht Zug um provisorische\nRechtsöffnung. Die verfahrenseinleitenden Schriftstücke konnten am 19. April 2023 rechtshilfeweise zugestellt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Gesuchsantwort eingereicht hatte, erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom\n25. Mai 2023 provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. G.________ (act. 3/14,\nact. 4/10).\n\n5. Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin vom 8. Juni 2023 hin stellte das Betreibungsamt Zug am 11. Juli 2023 die Pfändungsankündigung aus (act. 1/2, act. 1/5).\n\n6. Am 14. Juli 2023 ersuchte das Betreibungsamt Zug das Obergericht Zug um rechtshilfeweise\nZustellung der Pfändungsankündigung. Mit Bericht vom 15. November 2023 hielt die Zustellbehörde in Hong Kong fest, dass die Zustellung nicht habe ausgeführt werden können\n(act. 1/6, act. 3/16, act. 4/12).\n\n7. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragte die Gläubigerin beim Betreibungsamt Zug, auf\neinen zweiten Zustellversuch zu verzichten, da eine Annahmeverweigerung vorliege und insofern die Zustellung bereits erfolgt sei, und eventualiter die Zustellung mittels öffentlicher\nBekanntmachung, da eine Zustellung unmöglich sei (act. 1/8, act. 3/19). Am tt.mm.2024 publizierte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsankündigung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie am tt.mm.2024 im Amtsblatt des Kantons Zug (act. 1/3-4, act. 3/21).\n\n8. Gegen die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsanzeige reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des\nObergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte\nfolgendes Rechtsbegehren (act. 1):\nSeite 3/11\n\n1. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Pfändungsanzeige der Beschwerdeführerin im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt.mm.2024 sowie im Amtsblatt des Kantons Zug vom tt.mm.2024\nseien aufzuheben.\n\n2. Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zug betreffend Arrest-Nr. F.________ / Betrei-\nbungs-Nr. G.________ sei aufzuheben und das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, eine korrigierte Pfändungsankündigung ordnungsgemäss, sprich rechtshilfeweise, an die Schuldnerin zuzustellen.\n\nIn prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde dringlich\nund superprovisorisch, ohne Anhörung des Betreibungsamts Zug, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei das Betreibungsamt Zug dringlich und superprovisorisch\nanzuweisen, den auf den 29. August 2024 angesetzten Pfändungsvollzug im Arrest\nNr. F.________/ Betreibung Nr. G.________ vorerst abzusagen (und im Falle der rechtskräftigen Abweisung der vorliegenden Beschwerde neu anzusetzen). Subeventualiter sei das Betreibungsamt Zug dringlich und superprovisorisch anzuweisen, den auf den 29. August 2024\nangesetzten Pfändungsvollzug im Arrest Nr. F.________ / Betreibung Nr. G.________\nzunächst um 30 Tage zu verschieben.\n\n9. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch die weiteren prozessualen Anträge ab (act. 2).\n\n10. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 die\nAbweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n11. Die Gläubigerin stellte in der freigestellten Vernehmlassung vom 9. September 2024 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin\n(act. 4).\n\n"}