Der provisorische Sachwalter im Nachlassstundungsverfahren ist weder Mitglied der Strafbehörde noch des Konkursamtes. Ebenso wenig wird er durch die Einsetzung zum provisorischen Sachwalter durch das Kantonsgericht Zug zum kantonalen Behördenmitglied oder Angestellten. Folglich trifft ihn auch keine Anzeigepflicht. 3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt B.________ zu eröffnen. 4. Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, § 5 Abs. 3 KoV OG). Seite 5/5 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.