3.2 Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Informationsschreiben des provisorischen Sachwalters vom 7. Juli 2023 eine "vorsätzliche Desinformation" darstellen soll. Verhandlungen über einen allfälligen Nachlassvertrag wären erst im Falle der Gewährung der definitiven Nachlassstundung zu führen gewesen (vgl. Art. 295 Abs. 2 lit. a SchKG).