293b SchKG N 8 ff.). Vorliegend wurden dem provisorischen Sachwalter keine weiteren Aufgaben übertragen. Die Geschäftsführung der C.________ AG war nicht Gegenstand seines Auftrags. Für die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften (mit eigener Rechtspersönlichkeit) waren deren Geschäftsführer verantwortlich (vgl. act. 5 S. 1; Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug EN 2023 1 vom 20. März 2023).