sorische Sachwalter hat als Hauptaufgabe einen Prüfungs- und Überwachungsauftrag. Strebt der Schuldner einen Nachlassvertrag an, so hat der provisorische Sachwalter die Aussicht auf dessen Bestätigung zu beurteilen. Daneben kommt ihm die Aufgabe zu, die Handlungen des Schuldners bzw. dessen Geschäftsführung zu überwachen und ihm Weisungen zu erteilen. Aus dem Verweis in Art. 293b Abs. 1 Satz 2 SchKG auf Art. 295 SchKG ergibt sich ferner, dass das Nachlassgericht dem provisorischen Sachwalter von sich aus oder auf Antrag noch weitere Aufgaben zuweisen kann (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293b SchKG N 8