14 SchKG N 8 m.H.). Der Verzeiger hat im Unterschied zum Disziplinierten weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid noch auf Anfechtung eines Entscheids aufgrund der Anzeige, insbesondere auch dann, wenn diese auf eine Disziplinierung oder gar auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verzichtet (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 14 SchKG N 12a m.H.). Die Vorwürfe des Anzeigeerstatters sind ohne Grundlage. 3.1 Rechtsanwalt B.________ war einzig provisorischer Sachwalter der C.________ AG und nicht "faktischer Geschäftsführer" bei den deutschen C.________-Gesellschaften. Der provi- Seite 4/5