2. Gemäss § 74 Abs. 1 GOG ist die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde zulässig gegen Amtspflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf zulässig ist. Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds einzureichen (§ 74 Abs. 2 GOG). Dieses Rechtsmittel fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht, da es innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrundes einzureichen gewesen wäre.