Der Anzeigeerstatter wirft dem Beschwerdeführer verschiedene Amtspflichtverletzungen vor. Soweit sich die Beschwerde gegen bestimmte Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG richtet, ist sie verspätet, da sie innerhalb von 10 Tagen seit Kenntnis von der Verfügung hätte eingereicht werden müssen. Soweit mit der Beschwerde eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung geltend gemacht wird, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, da das Nachlassverfahren nicht mehr im Gange und damit die Amtstätigkeit des provisorischen Sachwalters abgeschlossen ist. Sofern es sich demnach um eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art.