Beschwerden mit dem blossen Zweck, allfällige in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsorgane feststellen zu lassen, sind unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.1). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).