3. Am 27. August 2024 bestätigte der Abteilungspräsident dem Anzeigeerstatter den Erhalt der Aufsichtsbeschwerde. Er teilte ihm mit, dass es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG und auch nicht um eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 74 GOG handle, weshalb die Eingabe als Anzeige im Hinblick auf ein Disziplinarverfahren entgegengenommen werde. Sodann wurde festgehalten, dass dem Anzeigeerstatter keine Parteirechte zukommen würden (act. 2). Das Einschreiben wurde vom Anzeigeerstatter nicht abgeholt (act. 3).