{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-47_2025-11-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_47_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7fd651ad5f8c43b2a576f53b4c7b37872e61203bb836f1c644ba8a4a0dbb04f3cd18bb73d044a701876d3d58e078c8fb?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7fd651ad5f8c43b2a576f53b4c7b37872e61203bb836f1c644ba8a4a0dbb04f3cd18bb73d044a701876d3d58e078c8fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_47", "Checksum": "2c740a4c7d9e4a9608addfa911f87b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.11.2025 BA 2024 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Soweit mit der Beschwerde eine Rechtsverzögerung oder\n-verweigerung geltend gemacht wird, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, da das\nNachlassverfahren nicht mehr im Gange und damit die Amtstätigkeit des provisorischen\nSachwalters abgeschlossen ist. Sofern es sich demnach um eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG handelt, kann darauf nicht eingetreten werden.\n\n2. Gemäss § 74 Abs. 1 GOG ist die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde zulässig gegen Amtspflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf zulässig ist.\nDie subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds einzureichen (§ 74 Abs. 2 GOG). Dieses Rechtsmittel fällt vorliegend ebenfalls\nausser Betracht, da es innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrundes einzureichen gewesen wäre.\n\n3. Nach Art. 295 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchKG untersteht der Sachwalter im Nachlassverfahren der Disziplinarhoheit der Aufsichtsbehörden (vgl. Bauer/Luginbühl, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 295 SchKG N 23). Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme\nsetzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person in Ausübung ihrer Funktion\nschuldhaft (fahrlässig, vorsätzlich) eine ihr obliegende Pflicht, d.h. Aufgabe, verletzt hat (vgl.\nEmmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 14 SchKG N 8 m.H.). Der Verzeiger hat im Unterschied zum Disziplinierten weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch\neinen beschwerdefähigen Entscheid noch auf Anfechtung eines Entscheids aufgrund der Anzeige, insbesondere auch dann, wenn diese auf eine Disziplinierung oder gar auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verzichtet (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 14 SchKG N 12a m.H.).\n\nDie Vorwürfe des Anzeigeerstatters sind ohne Grundlage.\n\n3.1 Rechtsanwalt B.________ war einzig provisorischer Sachwalter der C.________ AG und\nnicht \"faktischer Geschäftsführer\" bei den deutschen C.________-Gesellschaften. Der provi-\nSeite 4/5\n\nsorische Sachwalter hat als Hauptaufgabe einen Prüfungs- und Überwachungsauftrag. Strebt\nder Schuldner einen Nachlassvertrag an, so hat der provisorische Sachwalter die Aussicht\nauf dessen Bestätigung zu beurteilen. Daneben kommt ihm die Aufgabe zu, die Handlungen\ndes Schuldners bzw. dessen Geschäftsführung zu überwachen und ihm Weisungen zu erteilen. Aus dem Verweis in Art. 293b Abs. 1 Satz 2 SchKG auf Art. 295 SchKG ergibt sich ferner, dass das Nachlassgericht dem provisorischen Sachwalter von sich aus oder auf Antrag\nnoch weitere Aufgaben zuweisen kann (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293b SchKG\nN 8 ff.). Vorliegend wurden dem provisorischen Sachwalter keine weiteren Aufgaben übertragen. Die Geschäftsführung der C.________ AG war nicht Gegenstand seines Auftrags.\nFür die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften (mit eigener Rechtspersönlichkeit) waren deren Geschäftsführer verantwortlich (vgl. act. 5 S. 1; Entscheid der Einzelrichterin am\nKantonsgericht Zug EN 2023 1 vom 20. März 2023).\n\n3.2 Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Informationsschreiben des provisorischen Sachwalters\nvom 7. Juli 2023 eine \"vorsätzliche Desinformation\" darstellen soll. Verhandlungen über\neinen allfälligen Nachlassvertrag wären erst im Falle der Gewährung der definitiven Nachlassstundung zu führen gewesen (vgl. Art. 295 Abs. 2 lit. a SchKG).\n\n3.3 Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts konnte die C.________ AG während der Stundung gar nicht in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussern (Art. 298\nAbs. 2 SchKG). Während der Nachlassstundung gab es nach Angaben von Rechtsanwalt\nB.________ auch keine Veräusserungen von Immobilien durch die C.________ AG (vgl.\nact. 5 S. 2). Die angeführten \"Notarverträge\" betreffen nicht die C.________ AG, sondern\nTochtergesellschaften der C.________ AG, wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist (vgl.\nact. 1 S. 4). Für das Vermögen der Tochtergesellschaften der C.________ AG waren der\nprovisorische Sachwalter und das Nachlassgericht nicht zuständig. Abgesehen davon wurden die beanstandeten \"Notarverträge\" am 11. Dezember 2023 und damit nach der Konkurseröffnung über die C.________ AG vom 26. September 2023 (und Beendigung des Mandats des provisorischen Sachwalters) abgeschlossen.\n\n"}