{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-47_2025-11-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_47_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7fd651ad5f8c43b2a576f53b4c7b37872e61203bb836f1c644ba8a4a0dbb04f3cd18bb73d044a701876d3d58e078c8fb?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7fd651ad5f8c43b2a576f53b4c7b37872e61203bb836f1c644ba8a4a0dbb04f3cd18bb73d044a701876d3d58e078c8fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_47", "Checksum": "2c740a4c7d9e4a9608addfa911f87b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.11.2025 BA 2024 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarverfahren | Diszplinarverf Konkursbeamte"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:56:33", "Checksum": "a38c37b28b074eb1092be97ddd88f169", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.11.2025 BA 2024 47\nRegeste:\nDisziplinarverfahren | Diszplinarverf Konkursbeamte\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2024 47\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter P. Huber\nOberrichter M. Siegwart\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nBeschluss vom 4. November 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nAnzeigeerstatter,\n\ngegen\n\nRechtsanwalt B.________,\nVerzeigter,\n\nbetreffend\n\nDisziplinarverfahren\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Am 16. März 2023 stellte die C.________ AG bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug\nein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung für vier Monate. Mit Entscheid vom 20. März 2023 bewilligte die Einzelrichterin der C.________ AG die provisorische\nNachlassstundung für drei Monate, d.h. bis 20. Juni 2023. Als provisorischer Sachwalter\nwurde Rechtsanwalt B.________ eingesetzt. Am 7. Juni 2023 erstattete der provisorische\nSachwalter seinen ersten Bericht und beantragte die Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bis 20. September 2023. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 verlängerte die Einzelrichterin die provisorische Nachlassstundung bis 20. September 2023. Am 4. September\n2023 erstattete der provisorische Sachwalter seinen zweiten Bericht und beantragte, es sei\nüber die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen. An der Verhandlung vom 19. September 2023 beantragte die C.________ AG, der Antrag auf Konkurseröffnung sei abzuweisen\nund es sei ihr die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht\nZug die definitive Nachlassstundung nicht und eröffnete über die Beschwerdeführerin den\nKonkurs. Sie wies das Handelsregisteramt Zug an, B.________ als provisorischen Sachwalter zu löschen (Verfahren EN 2023 1). Die von der C.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ab (Verfahren BZ 2023 97).\n\n2. Mit Eingabe vom 17. August 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter)\nbei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs \"Aufsichtsbeschwerde gegen den provisorischen Sachwalter\nB.________ […] in Sachen der konkursiten C.________ AG\" ein (act. 1).\n\n3. Am 27. August 2024 bestätigte der Abteilungspräsident dem Anzeigeerstatter den Erhalt der\nAufsichtsbeschwerde. Er teilte ihm mit, dass es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von\nArt. 17 SchKG und auch nicht um eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 74\nGOG handle, weshalb die Eingabe als Anzeige im Hinblick auf ein Disziplinarverfahren entgegengenommen werde. Sodann wurde festgehalten, dass dem Anzeigeerstatter keine Parteirechte zukommen würden (act. 2). Das Einschreiben wurde vom Anzeigeerstatter nicht\nabgeholt (act. 3).\n\n4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 räumte der Abteilungspräsident dem provisorischen Sachwalter Gelegenheit ein, binnen 20 Tagen zur \"Aufsichtsbeschwerde\" Stellung zu nehmen\n(act. 4). Am 12. August 2025 machte B.________ von dieser Möglichkeit Gebrauch (act. 5).\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den\nWeg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder\neines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht\nwerden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die ange-\nSeite 3/5\n\nfochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595\nE. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann.\nDie Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen (Wohl, in:\nHunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Beschwerden\nmit dem blossen Zweck, allfällige in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsorgane feststellen zu lassen, sind unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2017 vom\n26. Oktober 2017 E. 3.1). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht\neinzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A.\n2013, § 6 Rz 24).\n\n"}