6. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgese- Seite 7/7 hen – kostenlos und im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.