4.4 Das Konkursinventar ist nie abgeschlossen, da auch später gefundene oder zur Konkursmasse gezogene Vermögensstücke noch in das Inventar aufgenommen werden können und müssen (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 9). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt zu den im Konkursinventar vom 6. Februar 2024 aufgeführten frei verfügbaren Mitteln von rund CHF 50'000.00 am 11. März 2024 weitere liquide Mittel in Höhe von CHF 40'000.00 hinzugefügt hat. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandlos geworden ist.