4.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden im Konkursinventar Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer, Organe usw. der Konkurssitin gemäss Art. 753 ff. OR aufgeführt, allerdings nur als betragsloser "pro memoria"-Vermerk. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb er glaubt, es bestünden werthaltige und durchsetzbare Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft. Ein Aktivum in Form von Verantwortlichkeitsansprüchen der Gesellschaft ist damit nicht glaubhaft gemacht.