Diese Behauptung konnte mangels Belegen und Beweisofferten nicht nachgewiesen werden (vgl. BZ 2023 97 E. 4.9). Die rechtlichen Verhältnisse sind nach wie vor unklar, nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren Ausführungen dazu machte und keine Belege einreichte. Bezüglich der angeblichen Forderungseingabe der J.________ AG ist zu bemerken, dass Forderungseingaben der Gläubiger bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht geprüft werden (vgl. E. 3.1). Folglich muss diese Rüge nicht weiter behandelt werden.