4.2 Die angeblichen Forderungen gegenüber der F.________ AG, der G.________ AG, der H.________ und der C.________ AG hat der Beschwerdeführer weder belegt noch ergeben sich diese aus den Akten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es sei ein Betrag von EUR 11,15 Mio. auf einem Konto der Sparkasse I.________ für die F.________ AG hinterlegt worden, kann auf das Urteil des Obergerichts Zug vom 5. Dezember 2023 betreffend Nachlassstundung/Konkurseröffnung über die B.________ AG verwiesen werden. Diese Behauptung konnte mangels Belegen und Beweisofferten nicht nachgewiesen werden (vgl. BZ 2023 97 E. 4.9).