4.1 Wie dargelegt, müssen im inländischen Hauptkonkurs auch die im Ausland liegenden Vermögenswerte inventarisiert werden, auch wenn diese nicht verwertet werden können (vgl. E. 1.2). Vorliegend ist nach wie vor unklar, ob die in Deutschland gelegenen Immobilien überhaupt verwertet werden können, insbesondere ob Pfandrechte an den Immobilien bestehen und ob eine allfällige hypothekarische Belastung den Wert der Immobilien übersteigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Aufnahme der 44 Immobilien in Deutschland im Konkursinventar nur pro memoria (p.m.) und ohne Angabe eines Schätzwertes erfolgte.