4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Inventaraufnahme vom 6. Februar 2024 im Konkurs der B.________ AG. Die 44 Immobilien in Deutschland seien gemäss einer eingereichten, nicht geprüften Liste nur "p.M." angegeben. Diese Nichtbewertung sei unzulässig. Zudem seien mindestens 10 weitere Immobilien in Deutschland aufgetaucht, die entweder unterschlagen oder sogar während des Konkurses bzw. der Nachlassstundung verschoben worden seien. Weiter seien die Forderungen gegenüber der F.________ AG von CHF 221'898.41, der G.________ AG von CHF 731'467.75, der H.________ von CHF 58'654.25 und der C.________