3.2 Was die Konkurse der C.________ AG und der D.________ AG anbelangt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb das Konkursamt bei diesen Konkursen bereits die Publikation der Schuldenrufe im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) hätte veranlassen müssen. Auf dieses Vorbringen kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.