Wie soeben dargelegt, wird bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven geprüft, ob die inventarisierten und frei verfügbaren Aktiven ausreichen, um zumindest die Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu decken. Das Konkursamt hat demnach die frei verfügbaren Vermögenswerte des Schuldners zu ermitteln. Die Forderungseingaben der Gläubiger sind bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht zu berücksichtigen, weshalb sie – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – vorgängig weder vollständig aufgelistet noch bearbeitet werden müssen. Insoweit kann dem Konkursamt keine Untätigkeit vorgeworfen werden.