Deshalb gibt die Durchführung des Konkursverfahrens nur dann Sinn, wenn dessen Kosten, welche die Masse zu tragen hat (Art. 262 SchKG), geringer sind als der Verwertungsertrag der Aktiven. Ist dies voraussichtlich nicht der Fall, ist das Konkursverfahren umgehend einzustellen (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 230 SchKG N 1a und 3b m.H.).