Das Konkursamt hat somit bei den inventarisierten Vermögenswerten lediglich die sog. freien Aktiven zu berücksichtigen, mithin solche, die mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eingezogen und verwertet werden können. Es ist nicht das Ziel des Konkursverfahrens, sämtliche Aktiven des Schuldners zu liquidieren. Ziel ist es, den Gläubigern eine Dividende zu entrichten. Deshalb gibt die Durchführung des Konkursverfahrens nur dann Sinn, wenn dessen Kosten, welche die Masse zu tragen hat (Art. 262 SchKG), geringer sind als der Verwertungsertrag der Aktiven.