Voraussetzung für die Einstellung des Konkurses ist, dass die Inventarisierung und Schätzung sämtlicher bekannter Vermögenswerte des Schuldners ergeben, dass diese nicht ausreichen, um zumindest die Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu decken, oder, selbst wenn sie ausreichen würden, dem Schuldner als Kompetenzstücke überlassen oder von Dritten beansprucht werden. Das Konkursamt hat somit bei den inventarisierten Vermögenswerten lediglich die sog. freien Aktiven zu berücksichtigen, mithin solche, die mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eingezogen und verwertet werden können.